Stellungnahmen & Begutachtungen

Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen für Patient*innen mit Fluchterfahrung

Ärztliche Einschätzungen sind in aufenthaltsrechtlichen Verfahren (Asylverfahren) für die betroffenen Patient*innen oft von erheblicher Bedeutung.

Seit den rechtlichen Änderungen des „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ (2019) sind Beurteilungen von psychologischen Psychotherapeut*innen aus solchen Verfahren ausgeschlossen und nur noch qualifiziert ärztliche Bescheinigungen relevant.

Es gibt in solchen Fällen gesetzlich bestimmte Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen, die in diesem Dokument beschrieben werden.

Mindestanforderungen

1. „Umstände, auf deren Grundlage fachliche Beurteilung erfolgt“
wann, wo, wie oft, wie lange, in welcher Sprache erfolgten Untersuchungen?

2. „Methode der Tatsachenerhebung“
Objektivierung und ggf. Bestätigung der Beschwerden durch erhobene Befunde (z.B. Verhaltensbeobachtung, non-suggestive Exploration)

3. Hinweise auf Erlebnisfundiertheit der geschilderten Anamnese und Symptome
Hinweise auf Simulation / Aggravierung?

4. Diagnose (ICD-10) mit Schweregrad und Differentialdiagnosen

Falls Störungsbild nicht bei vorherigem Behördenkontakt (Erstantrag) vorgetragen: ggf. fachliche Begründung, wieso Erkrankung nicht zuvor angegeben wurde / werden konnte

Wichtige Punkte in Bezug auf die Prognose

1. Auf den Vorgang der Abschiebung bezogen (i.d.R. von Ausländerbehörde vor Durchführung einer konkreten Abschiebung geprüft)

  • Verschlechtert sich der Gesundheitszustand wesentlich bis lebensbedrohlich durch Ankündigung, Ingewahrsamnahme, Zwangsmaßnahmen? (konkret ausführen)
  • Besteht Eigen- oder Fremdgefährdung?

2. Auf die Umstände im Heimatland bzw. in einem Drittland bezogen (i.d.R. vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren geprüft)

  • Welche Folgen hat ein Behandlungsabbruch bzw. das Wegfallen der Medikamente?
  • Darstellung der Alltagstauglichkeit / des individuellen Funktionsniveaus (droht Verelendung? Können elementare Bedürfnisse selbst sichergestellt werden?)
  • Im Falle einer PTBS: Gefahr der Retraumatisierung, Konfrontation mit Hinweisreizen?
  • Keine Recherche und Beurteilung der Gesundheitsversorgung im Zielland
Allgemeine Hinweise zur Betreuung
  • Aktuellen Aufenthaltsstatus in Erfahrung bringen
  • Kontaktpersonen (Rechtsanwält*in, Beratungsstelle, ehrenamtliche Unterstützer*innen etc.) kontaktieren
  • Bei Fragen zur aufenthaltsrechtlichen Situation der Patient*in und zur Fragestellung der aktuellen ärztlichen Bescheinigung im konkreten Fall Kontakt zu Beratungsstelle der Patient*inaufnehmen

Liste der Flüchtlingsberatungsstellen in NRW als pdf

Psychosoziale Zentren in der Nähe über www.baff-zentren.org bzw. www.psz-nrw.de (Die PSZs haben häufig keine ärztlichen Mitarbeiter*innen und kaum Kapazitäten ärztliche Bescheinigungen zu erstellen. Allgemeine und fallbezogene Kooperation sollte jederzeit möglich sein)

Ohne ärztliche Bescheinigungen wird davon ausgegangen, dass keine relevanten Erkrankungen vorliegen!

Diese Bescheinigungen umfassen kürzere Atteste und Entlassbriefe wie auch ausführlichere Stellungnahmen, die Patient*innen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren zur Geltendmachung ihrer Erkrankungen vorbringen müssen.

Es werden zudem häufig explizit fachärztliche Bescheinigungen verlangt.

Allgemeine Hinweise zu ärztliche Berichten
  • Aussagen der Patient*innen zu Erlebnisinhalten in der Vergangenheit im Konjunktiv formulieren
  • Unparteiliche und für Laien verständliche Sprache verwenden

Cave! – Genaue Darstellung möglicher traumaauslösender Ereignisse erst bei Kontakt über längeren Zeitraum und verlässlicher Sprachmittlung!
Um keine Widersprüche mit Aussagen aufzuwerfen, ist Sorgfalt und ggf. Auseinandersetzung mit Protokollen des BAMF oder Verwaltungsgerichts nötig.

Bei längeren Stellungnahmen, die auch eine ausführlichere Beschreibung der Fluchtgründe und -umstände und ggf. Aussagen zu traumatisierenden Ereignissen enthalten, sollten die Standards zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen (in aufenthaltsrechtlichen Verfahren) zu Rate gezogen werden: www.sbpm.de

Gerne können Sie diesbezüglich mit uns Kontakt aufnehmen:

Felix Ahls, Arzt: ahls [at] psz-duesseldorf [dot] de

Zeynep Atik, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie:
atik [at] psz-duesseldorf [dot] de

Eva van Keuk, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologische Leitung:
vankeuk [at] psz-duesseldorf [dot] de

Veronika Wolf, Psychologische Psychotherapeutin: wolf [at] psz-duesseldorf [dot] de

Weiterführende und hilfreiche Dokumente:

Istanbul-Protokoll: Untersuchung und Dokumentation von Folter und Menschenrechtsverletzungen (UN-Standard zur Begutachtung bei Überlebenden von Folter und anderer schwerer Gewalt)
https://www.vr-elibrary.de/isbn/9783847100300

– Beurteilung des Funktionsniveaus nach WHODAS 2.0; u.a. auf Deutsch, für Selbst- und Fremdbeurteilung
https://www.who.int/classifications/icf/form_whodas_downloads/en/

Beispiel für eine Bescheinigung auf Grundlage der gesetzlichen Kriterien

„Herr A befand sich von ….. bis….. in stationärer psychiatrischer Behandlung auf Station… (ambulant: fanden XY Termine statt, Dauer: …, Sprachmittlung: …)

Diagnostisch handelt es sich um …..… (ICD-10: …. ) (in diesem Beispiel PTBS)

Differentialdiagnostisch ausgeschlossen wurden ….

Diese Diagnose beruht auf der ärztlichen Untersuchung, dem psychischen Befund, der Verhaltensbeobachtung des Patienten während seines Aufenthaltes, sowie einer testpsychologischen Untersuchung am……. Eine Fremdanamnese konnte nicht hinzugezogen werden. Weitere objektivierende Befunde: (Labor…)

Zentrale Symptome: ….. Psychischer Befund: ..…, aktueller Schweregrad der Erkrankung: …… Aktuelle Medikation: …….

Anamnese: Herr A berichtet, er sei am …. in …. geboren … (wichtig: Anamnese im Konjunktiv verfassen. Falls keine gesicherte Anamnese möglich bzw. Widersprüche nicht geklärt werden können, besser Anamnese enorm knapp darstellen, die klinische Einschätzung in den Vordergrund stellen!). Herr A berichtete von massiven Gewalterfahrungen während seiner Inhaftierung. Er habe bisher nicht hierüber berichten können, da er im Interview beim Bundesamt einen Dolmetscher einer fremden ethnischen Zugehörigkeit gehabt habe; diesem habe er nicht vertraut. Außerdem wolle er nicht daran denken, die Erinnerungen seien schmerzhaft. Dieses Vermeidungsverhalten ist ein typisches klinisches Symptom, das zu den Kardinalsymptomen des vorliegenden Störungsbildes zählt.

Einschränkend ist zu sagen, dass bei der vorliegenden Symptomatik mit psychosenahen (DD. dissoziativ bedingten) Veränderungen der Realitätswahrnehmung nicht alle Explorationsinhalte mit den Erlebnissen gleichgesetzt werden können. Es wiederholen sich allerdings Kerninhalte zu verschiedenen Zeitpunkten bei unterschiedlichen Interaktionspartnern (Oberärztin, Ergotherapeutin, Bezugspflegerin), so dass nach unserem aktuellen Kenntnisstand zum aktuellen Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass mit ernst zunehmender Wahrscheinlichkeit eigene Erfahrungen oder in direkter Zeugenschaft vorliegen.

Durch den 24stündigen Beobachtungszeitraum und die Vielzahl an Fachpersonal, die für den Patienten zuständig waren, kann in jedem Fall eine Simulation des vorliegenden Störungsbildes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Beispielsweise führten die Alpträume des Patienten und seine damit verbundenen Schreie nachts regelhaft zu Konflikten mit Mitpatienten und konnten erst durch eine deutliche Erhöhung der Schlafmedikation gemindert werden.

Das vorliegende Störungsbild ist dringend behandlungsbedürftig: (Darstellen der notwendigen Behandlung) …. Zudem benötigt Herr A eine Tagesstruktur, beispielsweise durch einen Sprachkurs, sowie die familiäre Unterstützung durch seine Schwester, zu der ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Im Falle einer kontinuierlichen Behandlung und den geschilderten Lebensbedingungen kann von einer guten Prognose ausgegangen werden. Sollten hingegen weitere Belastungsfaktoren auftreten (Trennung von der Schwester, Abbruch der Behandlung, drohende Abschiebung, Inhaftierung weiterer Familienmitglieder in der Heimat) kann eine völlige Dekompensation nicht ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall, mit Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufes, ist dann voraussichtlich mit einer Zunahme der Angstsymptome zu rechnen, sowie mit einem vermehrten Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Sollte die Krise andauern, werden erneut Halluzinationen auftreten, die auch jetzt zur stationären Aufnahme geführt haben. In diesem Fall ist die Steuerungsfähigkeit des Patienten erheblich eingeschränkt und es besteht das sehr hohe Risiko erneuter suizidaler Handlungen. Da Herr A bereits suizidale Handlungen vorgenommen hat und hierbei impulsiv reagierte, ist mit einem erhöhten Risiko in diesem Einzelfall zu rechnen. Aus fachärztlicher Sicht ist daher in diesem Einzelfall von einer Reiseunfähigkeit auszugehen, wenn nicht eine konkrete, wie dargelegtlebensbedrohliche Krise ausgelöst werden soll.

(Im Falle von erheblichen Funktionseinschränkungen bei unfreiwilliger Rückkehr: Zudem besteht nach WHODAS 2.0. eine erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Alltag. Ohne die kontinuierliche Behandlung und psychosoziale Unterstützung ist davon auszugehen, dass Herr A nicht in der Lage sein wird, sich selbständig zu versorgen bzw. sich um eine angemessene Behandlung eigenständig zu kümmern)